Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Keine grundsätzliche Bedeutung; genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen (verneint)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Zerlegung in genehmigungsfreie Teilmaßnahmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 24.04.2009 - RO 2 K 09.580
- VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Beschwerde; Baueinstellung; langjährige Nutzungsunterbrechung; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf scheidet schließlich auch deshalb aus, weil die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Neuerrichtung/Änderung baulicher Anlagen, um die es vorliegend geht, für jeden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden ist (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755; auch Simon/Busse, BayBO, RdNr. 988 zu Art. 63 BayBO a.F.). - BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Das Urteil das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 (BVerwGE 72, 362) erging zur Frage des erweiterten Bestandsschutzes, der auch bestandserhaltende Maßnahmen an einem Wohnhaus in Gestalt einer Modernisierung erlaubt; die daraus zitierten Sätze sind aus dem Zusammenhang gerissen und können keinen Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg begründen. - BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (…Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a; BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709; vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231).
- BVerwG, 09.06.1999 - 11 B 47.98
Klage gegen Zweite Teilbetriebsgenehmigung für Kernkraftwerk Brokdorf endgültig …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (…Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a; BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709; vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231). - VGH Bayern, 20.01.2009 - 15 CS 08.1638
Beschwerde; Baueinstellung; Instandhaltungsarbeiten; Änderung baulicher Anlage
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Auf die Ausführungen in der in dieser Sache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 20. Januar 2009 (Az. 15 CS 08.1638) wird verwiesen. - VGH Baden-Württemberg, 29.01.1987 - 8 S 3291/86
Unzulässigkeit des Sofortvollzugs eines wegen Baufälligkeit angeordneten Abbruchs
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Der Beschluss des VGH Mannheim vom 29. Januar 1987 (BRS 47 Nr. 195) betrifft die sofortige Vollziehbarkeit des Abbruchs einer Terrasse und die Frage, ob Abbruch und Neuerrichtung der Stützmauern der Terrasse Instandhaltungsmaßnahmen darstellen, auch wenn möglicherweise die Standsicherheit betroffen ist.
- KG, 23.04.2010 - 6 U 30/09
Berliner Baurecht: Bloße Instandhaltungsarbeiten bei Änderung von tragenden …
Dagegen kann die Beklagte sich für ihre abweichende Rechtsauffassung nicht auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (Beschluss vom 30.12.2009 -15 ZB 09.1236-, veröffentlicht bei juris), die sie in ihrem Schriftsatz vom 23.3.2010 anführt, stützen. - VG Augsburg, 21.03.2013 - Au 5 K 12.655
Untätigkeitsklage; Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten (verneint); …
Instandhaltungsarbeiten sind demnach nur solche Maßnahmen, die das Wiederherrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wieder herstellen und erhalten, zum Inhalt haben (BayVGH, B.v. 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236 - juris). - VG Augsburg, 18.07.2013 - Au 5 K 13.190
Baubeseitigung; Instandhaltungsarbeiten (verneint); Neuerrichtung; Außenbereich; …
Instandhaltungsarbeiten sind daher nur solche Maßnahmen, die das Wiederherrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn lediglich wiederherstellen und erhalten, zum Inhalt haben (BayVGH, B.v. 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236 - juris).
- VGH Bayern, 07.08.2012 - 15 ZB 10.1506
Abgrenzung von Instandhaltung zur Änderung/Errichtung einer baulichen Anlage
Maßgebend im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung (Beschluss vom 30.12.2009 Az. 15 ZB 09.1236 ). - VG München, 22.02.2011 - M 1 K 10.4750
Beseitigungsanordnung; Instandsetzungsarbeiten; Bestandsschutz
Instandhaltungsarbeiten sind daher nur solche Maßnahmen, die das Wiederherrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten, zum Inhalt haben (BayVGH v. 30.12.2009, Az.: 15 ZB 09.1236, juris). - VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
Kein Elterngeld für zusätzliche Schulleistungen
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (…vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 30.12.2009 - Az. 15 ZB 09.1236; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012 - Az. 6 B 35/12). - VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 7 K 09.2229
Abbruchverfügung: Liegt geändertes Gebäude vor?
Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.4.2009, Az. RO 2 K 09.580; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.2009, Az. 15 ZB 09.1236).